Wichtiger Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ⚡🔋 - BRAHMS NEBEL & KOLLEGEN

Am 15.05.2024 hat die BNetzA nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 h) und i), Satz 5 EnWG den Entwurf zur sachgerechten Festlegung der Verteilung von Mehrkosten aus der Integration erneuerbarer Energien veröffentlicht (Az.: BK8-24/001-A). Dieser Schritt ist entscheidend, um die Kosten gleichmĂ€ĂŸiger auf alle Stromverbraucher fairer zu verteilen und die Netzentgelte in Regionen mit starkem Ausbau erneuerbarer Energien zu senken. 💡 Hintergrund Die Stromverteilernetze werden ausgebaut und digitalisiert, um den lokal erzeugten erneuerbaren Strom effizienter zu transportieren. Dieser Netzausbau fĂŒhrt zu zusĂ€tzlichen Kosten, die regional unterschiedlich anfallen, da Windenergieanlagen hauptsĂ€chlich im Norden und große FreiflĂ€chen-Photovoltaikanlagen ĂŒberwiegend in lĂ€ndlichen Regionen errichtet und betrieben werden. 📊 Kernpunkte des Festlegungsentwurfs: 1ïžâƒŁ Ermittlung betroffener Netzbetreiber Zur Identifizierung von Netzbetreibern mit hohen Netzausbaukosten schlĂ€gt die BNetzA eine Kennzahl auf Basis der ans Netz angeschlossenen erneuerbaren Erzeugungsleistung im VerhĂ€ltnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet vor. Neu gegenĂŒber dem im Dezember 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier ist, dass nunmehr zur Erhöhung der individuellen Kennzahlen auch die RĂŒckspeisung aus nachgelagerten Netzen dritter Netzbetreiber in die Ermittlung der Kennzahl einbezogen wird. 2ïžâƒŁ Stufenmodell zur Kostenverteilung Wenn die Kennzahl eines Netzbetreibers den festzulegenden Schwellenwert von 2 ĂŒberschreitet, wird die Mehrbelastung bundesweit verteilt. Es können 90 % der ermittelten Mehrkosten weitergegeben werden. Bei den betroffenen Netzbetreibern wĂŒrden die Netzentgelte so um bis zu 39 % sinken. 3ïžâƒŁ Finanzielle Entlastung und Ausgleich Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich fĂŒr die Mehrbelastung. Die Kosten hierfĂŒr können ĂŒber alle Stromverbraucher durch eine geringfĂŒgige Erhöhung der § 19-StromNEV-Umlage („§ 19-Umlage“) bundesweit gleichmĂ€ĂŸig verteilt werden. Einem durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh/a) wĂŒrden so zusĂ€tzliche Kosten in Höhe von etwa EUR 21 pro Jahr entstehen. 🚀 Was bedeutet das? Aktuell wĂ€ren 26 Netzbetreiber berechtigt, ihre Mehrkosten zu wĂ€lzen. GrĂ¶ĂŸte Entlastungen werden in Brandenburg, Bayern, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erwartet. 📅 NĂ€chste Schritte: Der Festlegungsentwurf wird derzeit noch diskutiert. Die BNetzA beabsichtigt, die Festlegung zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten in diesem Quartal zu erlassen. Sie soll frĂŒhestens zum 01.01.2025 in Kraft treten. 👉 Den Festlegungsentwurf gibt es als Link im Kommentar.

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